Identisch mit dem Eintrag „Steinbock' — „Steinwild' ist die im Kärntner Jagdgesetz verwendete Bezeichnung. Keine Schusszeit; Abschuss nur über Einzelbescheid nach § 52 Abs. 2 K-JG.

Quelle: , § 4 (Wild), § 51 (Schonzeiten), § 52 (Ausnahmen von Schonvorschriften); Gesetzesnummer 20000013 · Stand RIS Landesrecht konsolidiert Kärnten, tagesaktuelle Fassung, abgerufen 24.08.2026; §§ 4, 51 in Kraft seit 18.03.2025 (Do. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Steinwild

Synonym für Steinbock, in jagdrechtlichem Sprachgebrauch oft so bezeichnet.

Hinweis

Schonzeiten werden in Kärnten durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand RIS Landesrecht konsolidiert Kärnten, tagesaktuelle Fassung, abgerufen 24.08.2026; §§ 4, 51 in Kraft seit 18.03.2025 (Do wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.