Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Mink zählt in Jura nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Neovison vison steht in JSV Anhang 1 als nicht einheimische Art mit bewilligungspflichtiger Einfuhr und Haltung. Nach JSV Art. 8a Abs. 5 haben die Kantone entwichene Bestände zu regulieren; der Kanton Jura hat den Mink jedoch — anders als Waschbär, Bisamratte und Nutria — nicht zur Bejagung mit Patent freigegeben.

Quelle: , SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), insbesondere Abs. 1 lit. a–p, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5; ferner Art. 7 Abs. 1 und Art. 7a · Stand Konsolidierte Fassung, in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Mink

Aus Pelztierfarmen entwichener nordamerikanischer Marder, ganzjährig bejagbar (Neozoon).

Hinweis

Schonzeiten werden in Jura durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung, in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.