Schonzeit · CH-JU
Raubwild Jura
Schonzeit Mink
In Jura — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Konsolidierte Fassung, in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG).
Unterliegt nicht dem Jagdrecht
Neovison vison steht in JSV Anhang 1 als nicht einheimische Art mit bewilligungspflichtiger Einfuhr und Haltung. Nach JSV Art. 8a Abs. 5 haben die Kantone entwichene Bestände zu regulieren; der Kanton Jura hat den Mink jedoch — anders als Waschbär, Bisamratte und Nutria — nicht zur Bejagung mit Patent freigegeben.
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), insbesondere Abs. 1 lit. a–p, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5; ferner Art. 7 Abs. 1 und Art. 7a · Stand Konsolidierte Fassung, in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Mink
Aus Pelztierfarmen entwichener nordamerikanischer Marder, ganzjährig bejagbar (Neozoon).