Schonzeit · CH-JU
Federwild Jura
Schonzeit Kanadagans
In Jura — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Konsolidierte Fassung, in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG).
Unterliegt nicht dem Jagdrecht
Die Kanadagans steht in JSV Anhang 1 als nicht einheimische Art. Nach JSV Art. 8a Abs. 5 müssen die Kantone Bestände nicht einheimischer Arten regulieren; eine solche behördliche Regulierung ist aber keine Jagdzeit. Der Kanton Jura hat sie im Gegensatz zu Rostgans und Nilgans nicht in die Liste der bejagbaren Arten aufgenommen — mit einem Jagdpatent darf sie im Jura nicht erlegt werden.
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), insbesondere Abs. 1 lit. a–p, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5; ferner Art. 7 Abs. 1 und Art. 7a · Stand Konsolidierte Fassung, in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Kanadagans
Aus Nordamerika eingebürgerte Wildgans, lokal hohe Bestände.