Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Kanadagans zählt in Jura nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Die Kanadagans steht in JSV Anhang 1 als nicht einheimische Art. Nach JSV Art. 8a Abs. 5 müssen die Kantone Bestände nicht einheimischer Arten regulieren; eine solche behördliche Regulierung ist aber keine Jagdzeit. Der Kanton Jura hat sie im Gegensatz zu Rostgans und Nilgans nicht in die Liste der bejagbaren Arten aufgenommen — mit einem Jagdpatent darf sie im Jura nicht erlegt werden.

Quelle: , SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), insbesondere Abs. 1 lit. a–p, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5; ferner Art. 7 Abs. 1 und Art. 7a · Stand Konsolidierte Fassung, in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Kanadagans

Aus Nordamerika eingebürgerte Wildgans, lokal hohe Bestände.

Hinweis

Schonzeiten werden in Jura durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung, in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.