Schonzeit · CH-JU
Federwild Jura
Schonzeit Graugans
In Jura — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Konsolidierte Fassung, in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG).
Unterliegt nicht dem Jagdrecht
Geschützt bereits nach Bundesrecht; der Kanton Jura hat sie auch nicht als nicht einheimische Art zur Bejagung freigegeben (anders als tadorne casarca und ouette d'Egypte).
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), insbesondere Abs. 1 lit. a–p, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5; ferner Art. 7 Abs. 1 und Art. 7a · Stand Konsolidierte Fassung, in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Graugans
Vorfahre der Hausgans, klassisches Federwild der Gänsejagd.