Schonzeit · CH-JU
Schalenwild Jura
Schonzeit Gamswild
In Jura — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Konsolidierte Fassung, in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG).
Jährlich neu festgelegt
Die Jagdzeiten werden in diesem Kanton jährlich neu festgelegt. Für 2026: Permis spécial D (kontin 02.09.2026–30.09.2026. Sehr stark verkürzt und kontingentiert. Es braucht das Spezialpatent D; nach Art. 2 Abs. 3 gibt das Office nur 75 Patente D pro Saison aus (bei Übernachfrage Vorrang für im Vorjahr Nichtberücksichtigte, danach Losentscheid). Nach Art. 42 Abs. 1 darf jeder Inhaber nur eine Gämse erlegen; nach Art. 42 Abs. 2 dürfen pro Saison höchstens 25 Böcke erlegt werden, danach wird der Bockabschuss am Tagesend
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), insbesondere Abs. 1 lit. a–p, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5; ferner Art. 7 Abs. 1 und Art. 7a · Stand Konsolidierte Fassung, in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Gamswild
Charakteristisches Hochgebirgswild mit Hakengehörn, lebt in Rudeln im alpinen Fels- und Latschenbereich.