Der Kanton Jura hat die Art aus der Liste der jagdbaren Arten gestrichen (JSG Art. 5 Abs. 4, Loi sur la chasse Art. 4 lit. a). Bundesrechtlich wäre ohnehin nur der Hahn jagdbar (französische Fassung: «le coq du tétras lyre»). JSG Art. 5 Abs. 1 lit. l: «Birkhahn, Schneehuhn und Rebhuhn — vom 1. Dezember bis 15. Oktober» (Schonzeit), d. h. eidgenössische Jagdzeit 16. Oktober bis 30. November.

Quelle: , SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), insbesondere Abs. 1 lit. a–p, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5; ferner Art. 7 Abs. 1 und Art. 7a · Stand Konsolidierte Fassung, in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Birkhuhn

Stark zurückgegangene Raufußhuhnart, in DACH überwiegend ganzjährig geschont.

Hinweis

Schonzeiten werden in Jura durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung, in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.