ACHTUNG - WIDERSPRUCH ZWISCHEN GESETZ UND VERORDNUNG: Das kantonale Jagdgesetz (KJG Art. 9 Abs. 1 lit. b) nennt die Türkentaube als jagdbare Niederjagdart, die geltenden Jagdbetriebsvorschriften 2026 (Art. 83 Abs. 1) führen sie in der abschliessenden Abschussliste aber nicht auf - im Gegensatz zur Ringeltaube und zur verwilderten Haustaube. Da KJG Art. 9 Abs. 2 die Festlegung der tatsächlich erleg

Quelle: , SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung Steinböcke) · Stand Fassung in Kraft seit 01.02.2025 (AS 2025 11). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Türkentaube

Synanthrope Wildtaube, in vielen BL nicht mehr jagdbar.

Hinweis

Schonzeiten werden in Graubünden durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung in Kraft seit 01.02.2025 (AS 2025 11) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.