Schonzeit · CH-GR
Federwild Graubünden
Schonzeit Türkentaube
In Graubünden — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Fassung in Kraft seit 01.02.2025 (AS 2025 11), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG).
Schonzeit
Ganzjährig
Türkentaube ist in Graubünden ganzjährig geschont und darf nicht bejagt werden.
ACHTUNG - WIDERSPRUCH ZWISCHEN GESETZ UND VERORDNUNG: Das kantonale Jagdgesetz (KJG Art. 9 Abs. 1 lit. b) nennt die Türkentaube als jagdbare Niederjagdart, die geltenden Jagdbetriebsvorschriften 2026 (Art. 83 Abs. 1) führen sie in der abschliessenden Abschussliste aber nicht auf - im Gegensatz zur Ringeltaube und zur verwilderten Haustaube. Da KJG Art. 9 Abs. 2 die Festlegung der tatsächlich erleg
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung Steinböcke) · Stand Fassung in Kraft seit 01.02.2025 (AS 2025 11). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Türkentaube
Synanthrope Wildtaube, in vielen BL nicht mehr jagdbar.