Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Nilgans zählt in Graubünden nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Neozoe. Die Nilgans ist in JSG Art. 5 Abs. 2 nicht namentlich aufgeführt (dort nur Brandgans und Rostgans als Halbgänsearten), sie fehlt aber auch in der jagdbaren Aufzählung von Art. 5 Abs. 1 - damit greift die Auffangregel von Art. 7 Abs. 1. In Graubünden ist sie auf keiner Jagdartenliste. Regulierung nur über JSG Art. 12 durch die Behörde. Nicht in der Liste der jagdbaren Arten nach JSG Art. 5

Quelle: , SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung Steinböcke) · Stand Fassung in Kraft seit 01.02.2025 (AS 2025 11). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Nilgans

Aus Afrika eingewanderte Halbgans, in DACH stark zunehmend, Neozoon.

Hinweis

Schonzeiten werden in Graubünden durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung in Kraft seit 01.02.2025 (AS 2025 11) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.