Schonzeit · CH-GR
Federwild Graubünden
Schonzeit Nilgans
In Graubünden — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Fassung in Kraft seit 01.02.2025 (AS 2025 11), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG).
Unterliegt nicht dem Jagdrecht
Neozoe. Die Nilgans ist in JSG Art. 5 Abs. 2 nicht namentlich aufgeführt (dort nur Brandgans und Rostgans als Halbgänsearten), sie fehlt aber auch in der jagdbaren Aufzählung von Art. 5 Abs. 1 - damit greift die Auffangregel von Art. 7 Abs. 1. In Graubünden ist sie auf keiner Jagdartenliste. Regulierung nur über JSG Art. 12 durch die Behörde. Nicht in der Liste der jagdbaren Arten nach JSG Art. 5
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung Steinböcke) · Stand Fassung in Kraft seit 01.02.2025 (AS 2025 11). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Nilgans
Aus Afrika eingewanderte Halbgans, in DACH stark zunehmend, Neozoon.