Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Mink zählt in Graubünden nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Neozoe, aber gleichwohl nicht auf der Bundesliste der jagdbaren Arten - anders als Marderhund und Waschbär (JSG Art. 5 Abs. 3 lit. a). Graubünden hat den Mink auch nicht über KJG Art. 9 Abs. 2 in die JBV aufgenommen (im Gegensatz zur Bisamratte). Eine Bestandsregulierung wäre nur über JSG Art. 12 durch die Behörde möglich. Nicht in JSG Art. 5 enthalten; geschützte Art nach JSG Art. 7 Abs. 1.

Quelle: , SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung Steinböcke) · Stand Fassung in Kraft seit 01.02.2025 (AS 2025 11). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Mink

Aus Pelztierfarmen entwichener nordamerikanischer Marder, ganzjährig bejagbar (Neozoon).

Hinweis

Schonzeiten werden in Graubünden durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung in Kraft seit 01.02.2025 (AS 2025 11) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.