Schonzeit · CH-GR
Raubwild Graubünden
Schonzeit Mink
In Graubünden — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Fassung in Kraft seit 01.02.2025 (AS 2025 11), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG).
Unterliegt nicht dem Jagdrecht
Neozoe, aber gleichwohl nicht auf der Bundesliste der jagdbaren Arten - anders als Marderhund und Waschbär (JSG Art. 5 Abs. 3 lit. a). Graubünden hat den Mink auch nicht über KJG Art. 9 Abs. 2 in die JBV aufgenommen (im Gegensatz zur Bisamratte). Eine Bestandsregulierung wäre nur über JSG Art. 12 durch die Behörde möglich. Nicht in JSG Art. 5 enthalten; geschützte Art nach JSG Art. 7 Abs. 1.
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung Steinböcke) · Stand Fassung in Kraft seit 01.02.2025 (AS 2025 11). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Mink
Aus Pelztierfarmen entwichener nordamerikanischer Marder, ganzjährig bejagbar (Neozoon).