Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Kanadagans zählt in Graubünden nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Geschützte Art nach JSG Art. 7 Abs. 1, obwohl es sich um einen Neozoen handelt. Eine Bestandsregulierung wäre nur über JSG Art. 12 (Wildschaden/Gefährdung) mit behördlicher Anordnung möglich, nicht über die ordentliche Jagd. Nicht jagdbar; ausdrücklich geschützt nach JSG Art. 5 Abs. 2 (Wildgänse).

Quelle: , SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung Steinböcke) · Stand Fassung in Kraft seit 01.02.2025 (AS 2025 11). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Kanadagans

Aus Nordamerika eingebürgerte Wildgans, lokal hohe Bestände.

Hinweis

Schonzeiten werden in Graubünden durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung in Kraft seit 01.02.2025 (AS 2025 11) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.