Schonzeit · CH-GR
Federwild Graubünden
Schonzeit Kanadagans
In Graubünden — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Fassung in Kraft seit 01.02.2025 (AS 2025 11), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG).
Unterliegt nicht dem Jagdrecht
Geschützte Art nach JSG Art. 7 Abs. 1, obwohl es sich um einen Neozoen handelt. Eine Bestandsregulierung wäre nur über JSG Art. 12 (Wildschaden/Gefährdung) mit behördlicher Anordnung möglich, nicht über die ordentliche Jagd. Nicht jagdbar; ausdrücklich geschützt nach JSG Art. 5 Abs. 2 (Wildgänse).
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung Steinböcke) · Stand Fassung in Kraft seit 01.02.2025 (AS 2025 11). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Kanadagans
Aus Nordamerika eingebürgerte Wildgans, lokal hohe Bestände.