Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Graugans zählt in Graubünden nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Geschützte Art nach JSG Art. 7 Abs. 1. Weder KJG Art. 9 noch JBV Art. 83 führen Gänse auf. Nicht jagdbar; ausdrücklich geschützt nach JSG Art. 5 Abs. 2 (Wildgänse).

Quelle: , SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung Steinböcke) · Stand Fassung in Kraft seit 01.02.2025 (AS 2025 11). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Graugans

Vorfahre der Hausgans, klassisches Federwild der Gänsejagd.

Hinweis

Schonzeiten werden in Graubünden durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung in Kraft seit 01.02.2025 (AS 2025 11) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.