Graubünden hat die Bundesliste nach JSG Art. 5 Abs. 4 eingeschränkt: Der Fasan steht auf keiner kantonalen Jagdartenliste und darf damit nicht erlegt werden. Die Art kommt im Kanton praktisch nicht vor. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. n: Schonzeit für Fasan vom 1. Februar bis 31. August (eidg. Jagdzeit somit 1. September bis 31. Januar).

Quelle: , SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung Steinböcke) · Stand Fassung in Kraft seit 01.02.2025 (AS 2025 11). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Fasan

Klassisches Federwild der Treibjagd, Bestände stark abhängig von Strukturreichtum.

Hinweis

Schonzeiten werden in Graubünden durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung in Kraft seit 01.02.2025 (AS 2025 11) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.