Status aus dem Fehlen in der abschliessenden Aufzählung abgeleitet (Art. 13 Abs. 6 kantonale Jagdverordnung i. V. m. Ziff. 9.5.3 der Jagdvorschriften 2026). Zulässige Beschränkung nach JSG Art. 5 Abs. 4. Jährlich neu zu prüfen. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. p: 'Waldschnepfe – vom 15. Dezember bis 15. September' (Schonzeit), d. h. eidgenössische Jagdzeit 16. September bis 14. Dezember.

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Waldschnepfe

Heimliche Schnepfenart der Mischwälder, klassische Schnepfenstrich-Jagd in der Dämmerung.

Hinweis

Schonzeiten werden in Glarus durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.