Status aus dem Fehlen in der abschliessenden Aufzählung abgeleitet (Art. 13 Abs. 6 kantonale Jagdverordnung i. V. m. Ziff. 9.5.3 der Jagdvorschriften 2026). Der Kanton schöpft den Bundesrahmen nicht aus; zulässig nach JSG Art. 5 Abs. 4. Jährlich neu zu prüfen. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. n: 'Fasan – vom 1. Februar bis 31. August' (Schonzeit), d. h. eidgenössische Jagdzeit 1. September bis 31. Januar.

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Fasan

Klassisches Federwild der Treibjagd, Bestände stark abhängig von Strukturreichtum.

Hinweis

Schonzeiten werden in Glarus durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.