Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Graugans zählt in Genf nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Bundesrechtlich geschützte Art — keine eidgenössische Jagdzeit. In Genf ohnehin vom Jagdverbot der Cst-GE Art. 162 erfasst. Eingriffe wären nur als Regulierung einer geschützten Art nach JSG Art. 12 / JSV Art. 4 mit Zustimmung des BAFU denkbar, ausgeführt durch OCAN-Agenten.

Quelle: , Art. 162 (Chasse): «La chasse aux mammifères et aux oiseaux est interdite. Les mesures officielles de régulation de la faune sont réservées.» · Stand Dernières modifications au 4 juillet 2026 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Graugans

Vorfahre der Hausgans, klassisches Federwild der Gänsejagd.

Hinweis

Schonzeiten werden in Genf durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Dernières modifications au 4 juillet 2026 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.