Kein Jagdrecht für Private (Cst-GE Art. 162, LFaune Art. 8): keine Patente, keine Reviere, keine kantonalen Jagdzeiten; Eingriffe nur als amtliche Regulierung durch OCAN-Agenten. Achtung Bundesrecht: JSG Art. 5 Abs. 1 lit. l nennt ausdrücklich nur den Birkhahn; die Birkhenne gehört nicht zu den jagdbaren Arten und ist nach JSG Art. 7 Abs. 1 geschützt. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. l nennt den «Birkhahn»

Quelle: , Art. 162 (Chasse): «La chasse aux mammifères et aux oiseaux est interdite. Les mesures officielles de régulation de la faune sont réservées.» · Stand Dernières modifications au 4 juillet 2026 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Birkhuhn

Stark zurückgegangene Raufußhuhnart, in DACH überwiegend ganzjährig geschont.

Hinweis

Schonzeiten werden in Genf durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Dernières modifications au 4 juillet 2026 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.