Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Nilgans zählt in Freiburg nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Bundesrechtlich nicht restlos eindeutig: JSG Art. 5 Abs. 2 schuetzt «Halbgaensearten (Brandgans und Rostgans)»; die Nilgans gehoert zoologisch ebenfalls zu den Halbgaensen, wird dort aber nicht namentlich genannt. Fuer Freiburg ist das Ergebnis unabhaengig davon eindeutig: kein Patent erlaubt ihren Abschuss (JaG Art. 18 Abs. 2).

Quelle: , SR 922.0, vom 20. Juni 1986; Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen), Art. 25 Abs. 2 (Genehmigungspflicht kantonaler Verkürzunge · Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Nilgans

Aus Afrika eingewanderte Halbgans, in DACH stark zunehmend, Neozoon.

Hinweis

Schonzeiten werden in Freiburg durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.