Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Nilgans zählt in Bern nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Bundesrechtlich ist die Einordnung nicht ganz eindeutig: JSG Art. 5 Abs. 2 nennt bei den Halbgänsen ausdrücklich nur Brandgans und Rostgans als geschützt, die Nilgans wird weder dort noch bei den jagdbaren Arten erwähnt. Für den Kanton Bern ist die Frage jedoch ohne Belang, da Anhang 1 die jagdbaren Arten abschliessend aufzählt und die Nilgans dort fehlt.

Quelle: , SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Abs. 1-6 · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Nilgans

Aus Afrika eingewanderte Halbgans, in DACH stark zunehmend, Neozoon.

Hinweis

Schonzeiten werden in Bern durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.