Schonzeit · CH-BE
Federwild Bern
Schonzeit Nilgans
In Bern — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Stand am 1. Februar 2025, nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG).
Unterliegt nicht dem Jagdrecht
Bundesrechtlich ist die Einordnung nicht ganz eindeutig: JSG Art. 5 Abs. 2 nennt bei den Halbgänsen ausdrücklich nur Brandgans und Rostgans als geschützt, die Nilgans wird weder dort noch bei den jagdbaren Arten erwähnt. Für den Kanton Bern ist die Frage jedoch ohne Belang, da Anhang 1 die jagdbaren Arten abschliessend aufzählt und die Nilgans dort fehlt.
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Abs. 1-6 · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Nilgans
Aus Afrika eingewanderte Halbgans, in DACH stark zunehmend, Neozoon.