Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Nilgans zählt in Basel-Stadt nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Rechtlicher Weg nicht voellig eindeutig, das ERGEBNIS aber schon: JSG Art. 5 Abs. 2 schuetzt «Halbgaensearten» und nennt dabei ausdruecklich nur Brandgans und Rostgans — die Nilgans ist zwar taxonomisch eine Halbgans (Tadorninae), aber nicht namentlich genannt. Egal ob man sie unter Art. 5 Abs. 2 (bundesrechtlich geschuetzt) oder unter «Wildenten» nach Art. 5 Abs. 1 Bst. o subsumiert — im zweiten

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten) Abs. 1 Bst. a-p, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5; Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz); Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken); Art · Stand Konsolidierte Fassung mit Stand 1. Februar 2025 (neueste Konsolidierung gemäss Fedlex-SPARQL); Volltext bezogen am 24.08. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Nilgans

Aus Afrika eingewanderte Halbgans, in DACH stark zunehmend, Neozoon.

Hinweis

Schonzeiten werden in Basel-Stadt durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung mit Stand 1. Februar 2025 (neueste Konsolidierung gemäss Fedlex-SPARQL); Volltext bezogen am 24.08 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.