Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Mink zählt in Basel-Stadt nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Keine Jagdzeit und keine Erwaehnung im kantonalen Recht von Basel-Stadt. Bestandeseingriffe laufen nicht ueber das Jagdrecht, sondern ueber JSV Art. 8a Abs. 5: «Die Kantone sorgen dafuer, dass Bestaende von Tieren nach Absatz 1, die in die freie Wildbahn gelangt sind, reguliert werden und sich nicht ausbreiten; soweit moeglich entfernen sie diese, wenn sie die einheimische Artenvielfalt gefaehrden

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten) Abs. 1 Bst. a-p, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5; Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz); Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken); Art · Stand Konsolidierte Fassung mit Stand 1. Februar 2025 (neueste Konsolidierung gemäss Fedlex-SPARQL); Volltext bezogen am 24.08. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Mink

Aus Pelztierfarmen entwichener nordamerikanischer Marder, ganzjährig bejagbar (Neozoon).

Hinweis

Schonzeiten werden in Basel-Stadt durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung mit Stand 1. Februar 2025 (neueste Konsolidierung gemäss Fedlex-SPARQL); Volltext bezogen am 24.08 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.