Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Kanadagans zählt in Basel-Stadt nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Kein Jagdrecht, aber Regulierungspflicht: JSV Art. 8a Abs. 5 verpflichtet die Kantone, in die freie Wildbahn gelangte Bestaende nicht einheimischer Arten zu regulieren und sie nach Moeglichkeit zu entfernen. Das ist behoerdliche Regulierung, keine Jagdzeit. In Basel-Stadt greift zusaetzlich WJV § 6 Abs. 1 lit. i («alle Wildenten, ausser der Stockente»). Beide Auslegungswege — bundesrechtlicher Wil

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten) Abs. 1 Bst. a-p, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5; Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz); Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken); Art · Stand Konsolidierte Fassung mit Stand 1. Februar 2025 (neueste Konsolidierung gemäss Fedlex-SPARQL); Volltext bezogen am 24.08. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Kanadagans

Aus Nordamerika eingebürgerte Wildgans, lokal hohe Bestände.

Hinweis

Schonzeiten werden in Basel-Stadt durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung mit Stand 1. Februar 2025 (neueste Konsolidierung gemäss Fedlex-SPARQL); Volltext bezogen am 24.08 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.