Der Kanton nutzt JSG Art. 5 Abs. 4 (Einschraenkung der Liste der jagdbaren Arten) und schont das Birkhuhn ganzjaehrig. Das JSG spricht von «Birkhahn», die kantonale Schutzliste von «Birkhuhn» — gemeint ist dieselbe Art (Lyrurus tetrix). JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. l: Schonzeit 1. Dezember bis 15. Oktober, d. h. eidg. Jagdzeit 16. Oktober bis 30. November

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten) Abs. 1 Bst. a-p, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5; Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz); Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken); Art · Stand Konsolidierte Fassung mit Stand 1. Februar 2025 (neueste Konsolidierung gemäss Fedlex-SPARQL); Volltext bezogen am 24.08. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Birkhuhn

Stark zurückgegangene Raufußhuhnart, in DACH überwiegend ganzjährig geschont.

Hinweis

Schonzeiten werden in Basel-Stadt durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung mit Stand 1. Februar 2025 (neueste Konsolidierung gemäss Fedlex-SPARQL); Volltext bezogen am 24.08 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.