Kantonale Einschraenkung der Liste der jagdbaren Arten nach JSG Art. 5 Abs. 4: in Basel-Landschaft ganzjaehrig geschont, keine Jagdzeit. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. p: 'Waldschnepfe vom 15. Dezember bis 15. September' (Schonzeit), entspricht einer eidgenoessischen Jagdzeit vom 16. September bis 14. Dezember.

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), insb. Abs. 1 Bst. a-p, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4; Art. 7 Abs. 1 und Abs. 3 (Artenschutz, Steinbock) · Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; Art. 5 gegenueber der Fassung vom 1.1.2022 inhaltlich unveraendert. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Waldschnepfe

Heimliche Schnepfenart der Mischwälder, klassische Schnepfenstrich-Jagd in der Dämmerung.

Hinweis

Schonzeiten werden in Basel-Landschaft durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; Art. 5 gegenueber der Fassung vom 1.1.2022 inhaltlich unveraendert wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.