Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Nilgans zählt in Basel-Landschaft nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Die bundesrechtliche Einordnung ist nicht voellig eindeutig: JSG Art. 5 Abs. 2 schuetzt 'Halbgaensearten (Brandgans und Rostgans)' und nennt die Nilgans nicht namentlich, obwohl sie taxonomisch zu den Halbgaensen (Tadorninae) gehoert; Anhang 1 JSV fuehrt Rostgans und Nilgans getrennt auf (dort aber nur zur Bewilligungspflicht fuer Einfuhr und Haltung, nicht zur Jagd). Fuer Basel-Landschaft ist das

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), insb. Abs. 1 Bst. a-p, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4; Art. 7 Abs. 1 und Abs. 3 (Artenschutz, Steinbock) · Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; Art. 5 gegenueber der Fassung vom 1.1.2022 inhaltlich unveraendert. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Nilgans

Aus Afrika eingewanderte Halbgans, in DACH stark zunehmend, Neozoon.

Hinweis

Schonzeiten werden in Basel-Landschaft durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; Art. 5 gegenueber der Fassung vom 1.1.2022 inhaltlich unveraendert wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.