Bundesrechtlich jagdbare Art, die der Kanton nicht als jagdbares Wild bestimmt hat; keine Jagdzeit in AI. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. p (Waldschnepfe): Schonzeit 15. Dezember bis 15. September, d.h. eidg. Jagdzeit 16. September bis 14. Dezember.

Quelle: , SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinbock-Kolonien) · Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Waldschnepfe

Heimliche Schnepfenart der Mischwälder, klassische Schnepfenstrich-Jagd in der Dämmerung.

Hinweis

Schonzeiten werden in Appenzell Innerrhoden durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.