Bundesrechtlich jagdbare Art, die der Kanton fuer die laufende Jagdperiode nicht als jagdbares Wild bestimmt hat; damit besteht in AI keine Jagdzeit. Die Schonung folgt aus dem Fehlen in der abschliessenden Liste, nicht aus einer ausdruecklichen Schutzbestimmung (JaV Art. 35 Abs. 1 nennt nur Birkhahn, Schneehase, Schneehuhn). JSG Art. 5 Abs. 1 lit. n (Fasan): Schonzeit 1. Februar bis 31. August, d

Quelle: , SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinbock-Kolonien) · Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Fasan

Klassisches Federwild der Treibjagd, Bestände stark abhängig von Strukturreichtum.

Hinweis

Schonzeiten werden in Appenzell Innerrhoden durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.