Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Steinwild zählt in Appenzell Ausserrhoden nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Doppeleintrag zur Art «Steinbock» — dieselbe Art, derselbe Rechtsstand. Keine Jagd, sondern behördliche Regulierung nach VRS (SR 922.27). Für AR ist keine Steinbockkolonie und keine Jagdzeit belegt.

Quelle: , SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Steinwild

Synonym für Steinbock, in jagdrechtlichem Sprachgebrauch oft so bezeichnet.

Hinweis

Schonzeiten werden in Appenzell Ausserrhoden durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.