Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Graugans zählt in Appenzell Ausserrhoden nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Wildgänse sind vom Sammelbegriff «Wildenten» in JSG Art. 5 Abs. 1 lit. o ausdrücklich ausgenommen und damit geschützte Arten (JSG Art. 7 Abs. 1). Der Kanton kann daran nichts ändern: JSG Art. 5 Abs. 4 erlaubt den Kantonen nur Einschränkungen, keine Erweiterungen der Liste der jagdbaren Arten.

Quelle: , SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Graugans

Vorfahre der Hausgans, klassisches Federwild der Gänsejagd.

Hinweis

Schonzeiten werden in Appenzell Ausserrhoden durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.