Das Bundesrecht erklärt nur den Birkhahn (männlich) für jagdbar; die Birkhenne gehört keiner jagdbaren Art an und ist nach JSG Art. 7 Abs. 1 ganzjährig geschützt. AR schont zusätzlich auch den Birkhahn ganzjährig, unter dem Vorbehalt der jährlichen Jagdvorschriften. Die AR-Jagdzeiten 2025/2026 führen kein Birkwild auf. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. l: Birkhahn, Schneehuhn und Rebhuhn, Schonzeit vom 1. De

Quelle: , SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Birkhuhn

Stark zurückgegangene Raufußhuhnart, in DACH überwiegend ganzjährig geschont.

Hinweis

Schonzeiten werden in Appenzell Ausserrhoden durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.