Kantonale Verschärfung gestützt auf JSG Art. 5 Abs. 4 und AJSG § 17 Abs. 2. Im Aargau darf die Waldschnepfe ganzjährig nicht bejagt werden, obwohl das Bundesrecht eine Jagdzeit vorsieht. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. p: 'Waldschnepfe vom 15. Dezember bis 15. September' (Schonzeit) — eidgenössische Jagdzeit wäre 16. September bis 14. Dezember.

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung Steinböcke/Wölfe) · Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Waldschnepfe

Heimliche Schnepfenart der Mischwälder, klassische Schnepfenstrich-Jagd in der Dämmerung.

Hinweis

Schonzeiten werden in Aargau durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.