Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Kanadagans zählt in Aargau nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Die Kanadagans steht in JSV Anhang 1 (zu Art. 8bis Abs. 2: 'Nicht einheimische Tierarten, deren Einfuhr und Haltung bewilligungspflichtig ist'). Dieser Anhang regelt nur Einfuhr und Haltung und begründet keine Jagdbarkeit. Eingriffe nur über JSG Art. 12 Abs. 4 / JSV Art. 4.

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung Steinböcke/Wölfe) · Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Kanadagans

Aus Nordamerika eingebürgerte Wildgans, lokal hohe Bestände.

Hinweis

Schonzeiten werden in Aargau durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.