Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Graugans zählt in Aargau nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Die Graugans (Anser anser) ist eine Wildgans und damit gesamtschweizerisch geschützt. Eingriffe nur als befristete Bestandesregulierung geschützter Arten nach JSG Art. 12 Abs. 4 / JSV Art. 4 mit vorheriger Zustimmung des BAFU. AJSG/AJSV enthalten keine abweichende Regelung.

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung Steinböcke/Wölfe) · Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Graugans

Vorfahre der Hausgans, klassisches Federwild der Gänsejagd.

Hinweis

Schonzeiten werden in Aargau durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.