Jagdzeiten nach Klasse

Die Tabelle nennt die JAGDZEITEN — die Zeit, in der bejagt werden darf. Außerhalb davon ist die jeweilige Klasse geschont. Die Spanne oben gilt für die ganze Art; einzelne Klassen sind oft länger geschont.

Das JSG nennt ausdrücklich nur den 'Birkhahn'; Birkhennen gehören nicht zu einer jagdbaren Art und sind nach JSG Art. 7 Abs. 1 geschützt. Im Aargau kommt die Art nicht vor; eine kantonale Sonderregelung fehlt. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. l: 'Birkhahn, Schneehuhn und Rebhuhn vom 1. Dezember bis 15. Oktober' (Schonzeit) — eidgenössische Jagdzeit somit 16. Oktober bis 30. November.

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung Steinböcke/Wölfe) · Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Birkhuhn

Stark zurückgegangene Raufußhuhnart, in DACH überwiegend ganzjährig geschont.

Hinweis

Schonzeiten werden in Aargau durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.