Keine Schonzeit

Schwarzwild hat in Thüringen keine Schonzeit und darf ganzjährig bejagt werden. Elterntiere, die zur Aufzucht ihrer Jungen nötig sind, bleiben nach § 22 Abs. 4 BJagdG dennoch geschont.

WICHTIG: Die Schonzeit für Bachen 2-jährig und älter ist durch die ThürASBVO bis zum 31.03.2027 aufgehoben – jedoch ausdrücklich NICHT in befriedeten Bezirken. Dort gilt weiterhin die Jagdzeit 1. Juli bis 31. Januar. § 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG (Elterntierschutz in Setz- und Brutzeiten) bleibt zu beachten. § 32 Abs. 8 ThJG: Schwarzwild darf ohne Abschussplan bejagt werden.

Quelle: , GVBl. 1999, 381; Gliederungs-Nr. 792-2; zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 435, 445); §§ 1–3 · Stand Aktuelle Gesamtausgabe, Portalangabe: „Zum 24.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe“; § 1 gültig ab 31. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Schwarzwild

Hochintelligentes, anpassungsfähiges Schalenwild mit stark wachsenden Beständen, ASP-Risiko-Art Nummer 1.

Hinweis

Schonzeiten werden in Thüringen durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Aktuelle Gesamtausgabe, Portalangabe: „Zum 24.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe“; § 1 gültig ab 31 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.