Schonzeit · DE-TH
Raubwild Thüringen
Schonzeit Baummarder
In Thüringen — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Aktuelle Gesamtausgabe, Portalangabe: „Zum 24.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe“; § 1 gültig ab 31, nach Thüringer Verordnung über die Bestimmung weiterer Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, und über die Jagdzeiten (Thüringer Jagdzeitenverordnung – ThürJZVO –) vom 8. Juni 1999.
Schonzeit
Ganzjährig
Baummarder ist in Thüringen ganzjährig geschont und darf nicht bejagt werden.
Quelle: Thüringer Verordnung über die Bestimmung weiterer Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, und über die Jagdzeiten (Thüringer Jagdzeitenverordnung – ThürJZVO –) vom 8. Juni 1999, GVBl. 1999, 381; Gliederungs-Nr. 792-2; zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 435, 445); §§ 1–3 · Stand Aktuelle Gesamtausgabe, Portalangabe: „Zum 24.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe“; § 1 gültig ab 31. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Baummarder
Heimischer Wald-Marder, in DACH überwiegend nicht jagdbar oder ganzjährig geschont.