Alle jagdbaren Wildarten

„nicht erfasst" heißt: für diese Wildart liegen uns für Tessin keine Angaben vor — nicht, dass es keine Schonzeit gibt. Jede Zeile führt auf die Detailseite der Wildart.

Quelle und Haftung

Quelle: Bundesgesetz ueber die Jagd und den Schutz wildlebender Saeugetiere und Voegel (Jagdgesetz, JSG) vom 20. Juni 1986, SR 922.0, Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinboecken und Woelfen) (Stand Stand am 1. Februar 2025 (deutsche und italienische Fassung abgeglichen)). Diese Tabelle ersetzt keine rechtliche Beratung — maßgeblich ist der amtliche Text der jeweils geltenden Landesverordnung.