Quelle: , § 42 LJVO – Bestimmung der Jagdzeiten (Teil 6 – Jagdzeiten); GVBl. 2013, 282; Gliederungs-Nr. 792-1-1 · Stand Fassung vom 25.07.2013, gueltig ab 21.08.2013, gueltig bis 31.03.2027; § 42 seit 2013 unveraendert. Abgerufen am 24.08.2. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Iltis

Klein-Marder, überwiegend in Feuchtgebieten, lokal stark zurückgegangen.

Hinweis

Schonzeiten werden in Rheinland-Pfalz durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung vom 25.07.2013, gueltig ab 21.08.2013, gueltig bis 31.03.2027; § 42 seit 2013 unveraendert. Abgerufen am 24.08.2 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.