Schonzeit · DE-MV
Raubwild Mecklenburg-Vorpommern
Schonzeit Baummarder
In Mecklenburg-Vorpommern — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2025 bis 31.03.2030; letzte berücksichtigte Änderung: Verordnung vom 4. März 2, nach Verordnung zur Änderung der Jagdzeiten, zur Aufhebung von Schonzeiten und zum Erlass sachlicher Verbote (Jagdzeitenverordnung - JagdZVO M-V) vom 14. November 2008 — Gesamtausgabe.
Schonzeit
1. März (im Schaltjahr 29. Februar) bis 15.10
In dieser Zeit darf Baummarder in Mecklenburg-Vorpommern nicht bejagt werden.
Jagdzeiten nach Klasse
Die Tabelle nennt die JAGDZEITEN — die Zeit, in der bejagt werden darf. Außerhalb davon ist die jeweilige Klasse geschont. Die Spanne oben gilt für die ganze Art; einzelne Klassen sind oft länger geschont.
| Klasse | Jagdzeit |
|---|---|
| alle | 16.10 – 28.02 |
Wichtige Abgrenzung: Die landesrechtliche Ganzjahresbejagung gilt nur für den Steinmarder, nicht für den Baummarder.
Quelle: Verordnung zur Änderung der Jagdzeiten, zur Aufhebung von Schonzeiten und zum Erlass sachlicher Verbote (Jagdzeitenverordnung - JagdZVO M-V) vom 14. November 2008 — Gesamtausgabe, GVOBl. M-V 2008, S. 445; Gliederungs-Nr. 792-2-13; §§ 1, 2, 2a, 3 · Stand Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2025 bis 31.03.2030; letzte berücksichtigte Änderung: Verordnung vom 4. März 2. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Baummarder
Heimischer Wald-Marder, in DACH überwiegend nicht jagdbar oder ganzjährig geschont.