Keine Schonzeit erfasst

Für Baummarder in Glarus ist in der Waidwart-Datenbank keine Schonzeit hinterlegt. Bitte das aktuelle Landesjagdgesetz prüfen.

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Baummarder

Heimischer Wald-Marder, in DACH überwiegend nicht jagdbar oder ganzjährig geschont.

Hinweis

Schonzeiten werden in Glarus durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.