Alle jagdbaren Wildarten

„nicht erfasst" heißt: für diese Wildart liegen uns für Basel-Stadt keine Angaben vor — nicht, dass es keine Schonzeit gibt. Jede Zeile führt auf die Detailseite der Wildart.

Quelle und Haftung

Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, vom 20. Juni 1986, Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten) Abs. 1 Bst. a-p, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5; Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz); Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken); Art (Stand Konsolidierte Fassung mit Stand 1. Februar 2025 (neueste Konsolidierung gemäss Fedlex-SPARQL); Volltext bezogen am 24.08). Diese Tabelle ersetzt keine rechtliche Beratung — maßgeblich ist der amtliche Text der jeweils geltenden Landesverordnung.