Alle jagdbaren Wildarten

„nicht erfasst" heißt: für diese Wildart liegen uns für Basel-Landschaft keine Angaben vor — nicht, dass es keine Schonzeit gibt. Jede Zeile führt auf die Detailseite der Wildart.

Quelle und Haftung

Quelle: Bundesgesetz ueber die Jagd und den Schutz wildlebender Saeugetiere und Voegel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), insb. Abs. 1 Bst. a-p, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4; Art. 7 Abs. 1 und Abs. 3 (Artenschutz, Steinbock) (Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; Art. 5 gegenueber der Fassung vom 1.1.2022 inhaltlich unveraendert). Diese Tabelle ersetzt keine rechtliche Beratung — maßgeblich ist der amtliche Text der jeweils geltenden Landesverordnung.