Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Steinhuhn zählt in Baden-Württemberg nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Quelle: , GBl. für Baden-Württemberg 2026 Nr. 1, S. 1 (ausgegeben Stuttgart, 21. Januar 2026); § 10 Absätze 1 bis 3 DVO JWMG · Stand verkündet 21.01.2026, in Kraft seit 22.01.2026 (Art. 3: am Tag nach der Verkündung); PDF am 24.08.2026 abgerufen und byt. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Steinhuhn

Alpine Hühnerart, in DACH nur in den Alpen.

Hinweis

Schonzeiten werden in Baden-Württemberg durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand verkündet 21.01.2026, in Kraft seit 22.01.2026 (Art. 3: am Tag nach der Verkündung); PDF am 24.08.2026 abgerufen und byt wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.